Johann-Albrecht Haupt
Ewige Rente für die Kirchen?
Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen
Sinn der Verfassungsvorschrift ist: Die historisch entstandene Verflechtung von Staat und Kirche soll seit nunmehr 90 Jahren durch die Ablösung auch auf finanziellem Gebiet beseitigt werden. In Anbetracht dessen entbehrt die bis heute fortdauernde Untätigkeit der Gesetzgeber jeglicher Rechtsfertigung. Während die Länder darauf verweisen, dass es ein Grundsätzegesetz des Bundes (noch) nicht gibt und sie daher nicht tätig werden können, beruft sich die Bundesregierung zur Begründung ihrer Untätigkeit darauf, dass „weder von Seiten der Länder noch der Kirchen … Bestrebungen nach einer Neugestaltung bekannt“ seien, also kein Handlungsbedarf bestehe. Der zitierte Verfassungsauftrag bindet als voll gültiges Verfassungsrecht jedoch alle staatliche Gewalt9, also auch die Bundesregierung, welche in dieser Angelegenheit von sich aus initiativ werden könnte und müsste – unabhängig von „Bestrebungen“ seitens der Länder oder gar der Kirchen. Der Verfassungsauftrag bindet auch die Länder, die – wenn der Bund pflichtwidrig untätig bleibt – ebenfalls die Initiative für ein Grundsätzegesetz ergreifen müssten und nach Art. 76 Abs. 1 GG dazu auch in der Lage sind. Dies liegt für die Länder auch deswegen nicht fern, weil sie durch Zahlung von Staatsleistungen in Form einer „ewigen Rente“ auch ewig haushaltsmäßig belastet werden, also eine Belastung dulden, derer sie sich von Verfassungs wegen (Trennung von Staat und Kirche) gerade entledigen sollen.
Dass die Politik über alle Parteien hinweg den Verfassungsauftrag nicht ernst nimmt, ist evident. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Bundestag, der Abgeordnete Wiefelspütz, behauptete in einer schriftlichen Antwort auf eine entsprechende Nachfrage eines Bürgers am 13.4.2008 (die SPD trug zu dieser Zeit Regierungsverantwortung), die Entscheidung zur Ablösung der Staatsleistungen unterliege der „politischen Opportunität“ und er fügte hinzu: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Position, die seit 1949 im Deutschen Bundestag mit breitester Mehrheit eingenommen wird, in absehbarer Zeit geändert wird.“ Es soll nicht bezweifelt werden, dass bei der Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt Verfassungsaufträge vom Gesetzgeber erfüllt werden, in gewissen Grenzen politisches Ermessen walten kann. Auch das Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber, wenn es die Verfassungswidrigkeit von Akten der Gesetzgebung feststellt, für die Reparatur häufig einen sachlichen und zeitlichen Spielraum, wie zuletzt bei den Überhangmandaten im Wahlrecht11 oder bei der Festsetzung der Hartz-IV-Regelsätze. Dass aber nach Auffassung von Volksvertretern die politische Opportunität – selbst in Gestalt der „breitesten Mehrheit“ – darüber entscheiden soll, ob ein Verfassungsauftrag überhaupt erfüllt werden soll, darf man wohl mit Fug und Recht als verfassungspolitischen Skandal bezeichnen.
2. Fortdauernde Gründe für die Weitergewährung von Staatsleistungen?
Historischer Anlass für die Gewährung von Staatsleistungen war die Säkularisation von Kirchenvermögen, welches zuvor dem materiellen Bedarf der Kirchen diente. Das Kirchengut wurde im Zuge der Entwicklung der Neuzeit seit der Reformation in mehreren Schritten säkularisiert; kirchliche Unterhaltungsleistungen wurden dafür vom Staat übernommen. Für die evangelische Seite geschah das zu einem großen Teil bereits im 16. Jahrhundert mit der Aufhebung der Klöster und Abteien und mit der Entstehung des landesherrlichen Kirchenregiments, für die katholische Seite überwiegend als Kompensation der mit dem Regensburger Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verbundenen Säkularisationsverluste, als die Güter der Stifte, Abteien und Klöster der freien und vollen Disposition der Landesherren übertragen wurden (13). Im Hinblick dar-auf übernahm „die weltliche Gewalt, die sich kirchliches Vermögen und geistliches Territorium einverleibte, … die finanzielle Ausstattung der Religionsgemeinschaften“, beschreibt der Rechtswissenschaftler Isensee im „Handbuch des Staatskirchenrechts“ diesen Vorgang.
Diese Begründung, im 19. Jahrhundert möglicherweise noch tragfähig, kann heute aus mehreren Gründen nicht mehr greifen:
• In einer Gesellschaft, die in ihrer Verfassung staatliche Angelegenheiten und solche der Religionsgemeinschaften gerade trennt, ist es nicht Aufgabe des Staates, die finanzielle Ausstattung einiger Religionsgemeinschaften, nämlich der Kirchen, zu gewährleisten. Das „Bedürfnis der Religionsgesellschaften nach dauerhafter finanzieller Sicherung“15 kann nicht ernsthaft als Begründung für die Fortzahlung der Staatsleistungen vorgetragen werden.
• Staatsbürgerschaft und Kirchenmitgliedschaft sind heute nicht mehr identisch; nur noch knapp 60 Prozent der Bevölkerung gehören – nominell – einer der beiden christlichen Konfessionen an.
• Auch faktisch können die Kirchen als gesellschaftliche Organisationen durchaus unabhängig vom Staat existieren, denn anders als im 19. Jahrhundert (was in diesem Zusammenhang gerne verschwiegen wird) gibt es inzwischen eine – noch dazu in Art. 137 Abs. 6 WRV vom Staat verfassungsmäßig gesicherte – hinreichende eigene Finanzierungsquelle der Kirchen: die Kirchensteuer. Diese Quelle, de-ren besondere Problematik an dieser Stelle außer Betracht bleiben muss, sprudelt reichlich16 und deckt ganz überwiegend den kirchlichen Finanzierungsbedarf; die Staatsleistungen der Länder stellen nur schätzungsweise 5 Prozent der gesamtkirchlichen Einnahmen dar. Einer zusätzlichen allgemeinen staatlichen Ergänzungsfinanzierung der Kirchen17 bedarf es daher nicht – so wohltuend diese Ergänzung kirchlicherseits mit Sicherheit auch empfunden wird.
• Selbst wenn man zugibt, dass Staatsleistungen nach der großen Säkularisationswelle zu Beginn des 19. Jahrhunderts gerechtfertigt waren, weil die Pfarrer und das Kirchenregiment nach Wegfall des materiellen Substrats der Kirchen anders kaum bezahlt werden konnten, selbst wenn man es sogar für vertretbar hält, dass nach der verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche im Jahre 1919 den betroffenen Religionsgemeinschaften legitimerweise für einen Übergangszeitraum (im Wege eines Verfassungskompromisses) die Anpassung an die neuen Verhältnisse erleichtert wer-den sollte, ist diese Rechtfertigung inzwischen durch Zeitablauf seit langem entfallen.
• Ferner: Nicht nur die Kirchen, sondern auch viele andere Menschen, Organisationen, Vereinigungen sind im Verlaufe der Jahrhunderte, namentlich der letzten, durch geschichtliche Ereignisse um ihr Hab und Gut gebracht worden, vertrieben, aus-gelöscht, enteignet durch Kriege, Gewaltherrschaft, Inflation, Verbrechen, ohne dass sich der jeweilige Staat deshalb auf ewige Zeiten zur Kompensation dieser Schäden verpflichtet gefühlt hat. Eine das Gemeinwohl aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigende Begründung für die bevorzugte Behandlung (dauerhafte Entschädigung) gerade der christlichen Körperschaften ist nicht erkennbar.
• Bei der historischen Fokussierung auf die Säkularisation zu Lasten der christlichen Korporationen bleibt kirchlicherseits völlig außer Betracht, auf welche Weise ihrerseits die Kirchen, die Bischöfe und Klöster, die Stifte und Abteien zu dem Kirchen-gut gekommen sind, dessen Verlust entschädigt bzw. mit Hilfe der Staatsleistungen kompensiert werden soll: Stets auf friedlichem Weg, durch ehrliche Arbeit, durch milde Spenden? Oder nicht doch ganz oder teilweise auch durch Krieg, Raub, Gewalt und Betrug, durch geistlichen Druck auf die Gläubigen, durch zweifelhafte Geschäfte mit der weltlichen Macht, durch Ausplünderung von Juden, Ketzern, Andersgläubigen? Die generelle Schutzwürdigkeit des säkularisierten Kirchengutes ist gelinde gesagt zweifelhaft.
Der Staat, d.h. die deutschen Länder vor und während der Weimarer Republik sowie seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland, haben sowohl in der Zeit nach den Säkularisationsereignissen als auch in den vergangenen 90 Jahren die finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen – wenn es denn Verpflichtungen waren – korrekt und kontinuierlich erfüllt. Das gilt im Wesentlichen sogar für Nazi-Deutschland und für die DDR. Damit dürfte der Staat in ausreichendem Umfang zunächst für die finanzielle Ausstattung der Kirchen gesorgt und später, nach der verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche, der Idee der Übergangsfinanzierung weit über das angestrebte Maß hinaus Rechnung getragen haben. Die Zahlung einer ewigen Rente ist das genaue Gegenteil der von der Verfassung geforderten Ablösung der staatlichen Leistungen. Die Kirchen haben übergangsweise bekommen, was sie bekommen sollten – und mehr als das. Die „Ablösung“ der Staatsleistung hat durch jahrzehntelange staatliche Zahlung bereits stattgefunden. Bei dieser Betrachtungsweise lautet das Ergebnis:
Bund und Länder könnten und sollten gemeinsam feststellen, dass die Ablösung der Staatsleistungen nach Art. 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung 90 Jahre nach Inkrafttreten dieser Reichsverfassung durch langjährige staatliche Zahlungen und staatlichen Einnahmeverzicht erfolgt ist. Das wäre ein notwendiger, mutiger und wichtiger Schritt zur Trennung von Staat und Kirche, einer Trennung, die unsere Verfassung seit 90 Jahren verlangt.
Sollte – erwartungsgemäß – eine solche Lösung politisch nicht realisierbar sein, dann sollten jedenfalls die dazu berufenen Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sich auf den Weg zur Erfüllung des Verfassungsauftrags machen: Verabschiedung eines Ablösungsgesetzes des Bundes nebst Umsetzung desselben in den Ländern.
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