Im Büro des Staatssekretärs in der Reichskanzlei wird ein Aktenvermerk zur Kenntnisnahme des übersandten Gesetzentwurf zur Ablösung der Staatsleistungen angelegt, dessen „Wiedervorlage“-Termine erst drei Wochen, dann drei Monate betragen und Ende Dezember 1924 enden.
___________________________________________________________________________________________
Der Staatssekretär Berlin, den 9. August 1924.
in der Reichskanzlei.
Rk.5804
Betrifft: Entwurf eines Gesetzes über die Ablösung
der Staatsleistungen an die Religions-
gesellschaften.
1.) Herrn Staatssekretär nach Rückkehr geh. vorgelegt.
2.) Vermerk: Der oben bezeichnete Gesetzentwurf ist vom Reichs-
ministerium des Innern nur zur Kenntnisnahme übersandt
worden, noch nicht zur Beschlußfassung. Aus dem Anschrei-
ben geht hervor, dass zunächst gemäss Artikel 67 R.V.
die zuständigen Reichsratsausschüsse zur Beratung des
Entwurfs hinzugezogen werden sollen.
Über den Entwurf selber ist folgendes zu bemerken:
Artikel 138 Abs. 1 der R.V. bestimmt:
„Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtsti-
teln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesell-
schaften werden durch die Landesgesetzgebung gelöst.
Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“
Ferner bestimmt Art. 173 der R.V.:
„Bis zum Erlass eines Reichsgesetzes gem. Artikel 138
bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Reli-
gionsgesellschaften bestehen.“
Es soll also eine Ablösung der der Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften durch die Länder im Wege der Landes-
gesetzgebung erfolgen. Aufgabe der Reichsgesetzgebung
ist es nur, hinsichtlich der Ablösung allgemein leitende
Rechtssätze oder Richtlinie aufzustellen, die der Ausge-
staltung im einzelnen, namentlich unter dem Gesichtspunkte
einer Anpassung an die besonderen Verhältnisse der ver-
schiedenen Länder und ihrer Rechtsgebiete fähig und bedürf-
tig sind(vgl. Begründung zum Entwurf, S. 2).
Über die Art, in der die Ablösung erfolgen soll, stellt
§ 4 des Entwurfs Vorschriften auf.
3.) Nach 3 Wochen.
J.V.
Wiedervorgelegt
Büro 28.8.24
[handschriftlich:] Nach 3 Wochen
Wiedervorgelegt
Büro 21.9.
[handschriftlich:]
Dr. J. Krennert [?] Betr. Entwurf eines Gesetzes über die
Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
_____________________
Nach Mitteilung des Ministerialrats Heisenberg [?]
sind die zuständigen Reichsratsauschüsse zur Beratung des
Gesetzentwurfs noch nicht hinzugezogen worden. Ihre Hinzu-
ziehung dürfte (nach Angabe Herrn Heisenbergs) nicht vor
8 Wochen erfolgen. W. 22.9.
3) Nach 3 Monaten
22.12.24
Download der Datei: 1924_08_09_Staatssekretariat-Reichskanzlei_Aktenvermerke