Das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland ist nicht nur originell. Es ist auch wohl ausbalanciert.
F.A.Z. / Von Professor Dr. Josef Isensee (Der Verfasser ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht der Universität Bonn.)
Die Staatsleistungen an die Kirchen sind in Verruf gekommen. Eine Gesellschaft ohne historischen Sinn, die sich den Kirchen entfremdet hat, bringt wenig Verständnis auf für die aus alten Tagen überkommenen „Dotationen“. Diese erscheinen als Fossilien aus längst versunkenen Epochen des Staatskirchentums. Immer wieder erhebt sich die Forderung, mit ihnen ein rasches Ende zu machen, besonders ungeduldig angesichts der skandalisierten Fälle von Misswirtschaft und Missbrauch in der Hülle hierarchischer Geheimnistuerei. Ob jedoch diese Fälle überhaupt mit Staatsleistungen zu tun haben, wird in Enthüllungsfeuer und Entrüstungsqualm nicht gefragt. Der Skandal ist nicht die Stunde der Differenzierung. Zur Delegitimation aber hat er allemal die Macht.
Das politische Unbehagen sieht sich durch die Verfassung bestätigt. Schon die Weimarer Reichsverfassung verfügte im Jahre 1919: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf“ (Artikel 138 Absatz 1). Das Grundgesetz macht sich diesen Weimarer Kirchenartikel zu eigen und schreibt ihn fort, wobei nunmehr an die Stelle des Reichs der Bund als Gesetzgeber einrückt (Artikel 140). Doch weder das Reich noch der Bund haben das vorgesehene Grundsätzegesetz bislang zustande gebracht. Die Ablösung lässt seit fast einem Jahrhundert auf sich warten. Das lustvolle Jammern der Deutschen über das „nicht erfüllte Grundgesetz“ findet hier ein Thema. […]
Die Verfassung sieht nicht sämtliche Zuwendungen des Staates an die Religionsgemeinschaften für die Ablösung vor, noch nicht einmal alle Staatsleistungen, sondern nur jene, die auf Vorweimarer Rechtstiteln beruhen. […]
Ablösung bedeutet nicht Abschaffung. Die verbreitete Vorstellung, die Staatsleistungen würden nunmehr eingestellt, notfalls mit der Begründung, der Staat habe nach Jahrhunderten der Erfüllung seine Schuld getilgt, verkennt das rechtliche Wesen der Ablösung. Die Ablösung vernichtet nicht ihren Gegenstand, sondern ersetzt ihn durch einen neuen, der dem Zweck des bisherigen Genüge tut.
Die Ablösung umfasst zwei Rechtsvorgänge: die Aufhebung des bisherigen Leistungsverhältnisses und die Begründung einer Ausgleichspflicht. Sie stellt das Verhältnis von Staat und Kirche auf eine neue rechtliche Grundlage. Die wirtschaftliche Grundlage soll sie aber nicht schmälern und keine weitere Säkularisation herbeiführen. Die Ablösung ist vermögensneutral. In der Weimarer Nationalversammlung bestand denn auch Einigkeit darin, dass die Kirchen durch die Ablösung keinen Schaden erleiden sollten. Die Ablösung gewährleistet, so heißt es in Konkordaten, den angemessenen Ausgleich, den vollen Ersatz für das wegfallende Recht. […]
Schon die Frage, ob eine Leistung der Ablösung unterfällt, ist vielfach unklar. Die derzeit kursierende Annahme, die Summe der Staatsleistungen belaufe sich auf 460 Millionen Euro im Jahr, deckt allenfalls die Geldleistungen. Jedenfalls könnte die Summe keine verlässliche Ausgangsgröße für eine Gesamtablösung bilden. Doch reicht dies in der gegenwärtigen Haushaltslage aus, um vor einer Ablösung zurückzuschrecken. Ein Referentenentwurf zu einem Grundsätzegesetz des Reiches blieb 1924 auf der Ministerialebene stecken. Die einschlägige Gesetzesinitiative der Bundestagsfraktion Die Linke im Jahre 2012, die sich ironischerweise auf Papst Benedikts XVI. Appell zur „Entweltlichung“ der Kirche berief, scheiterte im Bundestag. Die nunmehrige große Koalition sieht keinen Anlass, auf diesem Feld tätig zu werden. […]
Wie immer man auch verfährt: Die Staatsleistungen sind im System des Grundgesetzes gut aufgehoben. Doch der rechtliche Schutz richtet sich gegen den Staat, nicht gegen die öffentliche Meinung. Mit dieser aber steht und fällt auf Dauer auch eine verfassungsrechtliche Garantie. Von der allgemeinen Akzeptanz hängt auch das wohlausbalancierte System des Staatskirchenrechts ab, das zu den wenigen originellen Werken deutscher Verfassungstradition gehört.
Die Akzeptanz leidet heute unter dem Glaubwürdigkeitsverlust der Kirche, der viele Ursachen hat. Eine von ihnen, wenngleich eine der geringeren, ist ein selbstherrlicher, zuweilen obszöner Umgang der kirchlichen Obrigkeit mit kirchlichem Geld. Die obwaltende Geheimnistuerei, die den Skandal fernhalten will, zieht den Skandal an. Das wirksamste Mittel gegen Gerüchte, Verdacht und Misstrauen sind Transparenz und Kontrolle. Transparenz und Kontrolle tun der kirchlichen Finanzwirtschaft not. Sie muss diese gewährleisten, wenn sie das Vertrauen des Kirchenvolkes, aber auch das der Gesamtgesellschaft erhalten will.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung